Styled Shoot - Märchenhafte Hochzeitsinspiration mit Pferd - Love Is All You Need Photography(79)

Die Steuerklasse ändert sich nach der Hochzeit - soviel ist klar. Aber was genau ändert sich? Und welche Option ist für Euch die Beste? Ob Ihr dafür einen Antrag stellen müsst, welche Auswahlmöglichkeiten Ihr habt und was Ihr bei der Wahl Eurer Steuerklasse nach der Hochzeit beachten müsst, das erfahrt Ihr hier.

Unterschied Steuerklasse 1 und 4

Steuerklasse I gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer, bei eingetragenen Lebenspartnerschaften und für verheiratete Angestellte, die von ihrem Ehepartner getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören auch in die Steuerklasse I, allerdings erst ab dem zweiten Jahr nach dem Tod des Ehepartners. In die Steuerklasse I fallen auch Arbeitnehmer, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind, weil sie zum Beispiel in Deutschland Einkommen erzielen, aber dauerhaft im Ausland leben. Auch nach der Hochzeit könnt Ihr Steuerklasse I wählen, z.B. wenn Ihr in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und nicht möchtet, dass die Information von Eurem neuen Familienstand vom Amt an den Arbeitgeber weitergeben wird.

Nach der Hochzeit können die beiden Ehepartner regulär nicht mehr in der Steuerklasse I bleiben, da diese Alleinstehenden vorbehalten ist. Stattdessen sind nun die 3 Kombinationen möglich, die oben genannt wurden: Steuerklasse IV/IV, III/V und IV/IV mit Faktor. Wenn Ihr nichts unternehmt, dann werdet Ihr nach der Hochzeit automatisch der Steuerklasse IV zugeordnet.

Die Steuerklasse ändert sich automatisch nach der Hochzeit

Die Steuerklassenkombination IV/IV bietet sich für Paare an, die in etwa gleich viel verdienen. Die Steuerklasse IV ist hierbei identisch mit der Steuerklasse I, der monatliche Abzug bleibt bei den meisten Arbeitnehmern nach der Hochzeit in etwa gleich: Die Steuerklasse IV gewährt beiden Partner getrennt einen Grundfreibetrag von 8.472 Euro, bis zu diesem Grundfreibetrag wird keine Einkommenssteuer erhoben. Auch der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000 Euro, die vom Einkommen abhängige Vorsorgepauschale und der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro wird Euch beiden angerechnet. Eine Steuererklärung müsst Ihr bei dieser Kombination nicht machen.

Wenn sich diese Kombination für Euch nicht lohnt, weil Ihr unterschiedliche Gehälter habt, dann müsst Ihr in die Steuerklassenkombination III/V wechseln oder die Steuerklasse IV/IV mit Faktor beantragen. Welche Kombination welche Vorteile hat, erfahrt Ihr im nächsten Abschnitt.

Mehrere Steuerklassenkombinationen sind nach der Heirat möglich

Wenn Ihr die Steuerklassen wechseln möchtet, dann müsst Ihr das bis zum 30. November des betreffenden Jahres beantragen, und zwar bei Eurer Gemeinde oder beim Bürgeramt. Den Antrag müssen beide unterschreiben und beide Lohnsteuerkarten müssen beigefügt werden: Für Paare, die die Klassen III und V gewählt haben, gilt dann ab dem Folgemonat nach dem Antrag der geringere Lohnsteuerabzug. Um das Faktorverfahren in Anspruch zu nehmen, müsst Ihr gemeinsam einen formlosen Antrag beim Finanzamt stellen. Dabei müsst Ihr die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres angeben und daran denken, dass das Faktorverfahren jährlich neu beantragt werden muss. Ihr seid bei beiden Kombinationen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Steuerklasse Heirat - welche Steuerklasse ist die Richtige für uns

Vor der Heirat bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft gibt es für Euch zwei mögliche Steuerklassen: Normalerweise sind alle berufstätigen, ledigen Arbeitnehmer in Steuerklasse I - außer sie sind Alleinerziehend, dann seid Ihr in Steuerklasse II. In Lohnsteuerklasse II sind die Abzüge für Alleinerziehende natürlich geringer, sie wird allerdings nur gewährt, wenn kein Lebenspartner mit im Haushalt lebt.

Nach der Hochzeit müsst Ihr die Steuerklasse wechseln. Seid Ihr berufstätig, erhaltet Ihr nach der Hochzeit zunächst automatisch die Steuerklassen IV und IV. Wenn das für Euch ungünstig ist, solltet Ihr wechseln. Das ist generell einmal im Jahr bei Eurem zuständigen Finanzamt möglich, spätestens bis zum 30. November.

Wer seinem Arbeitgeber nicht offenbaren möchte, dass er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann die ungünstigere Steuerklasse I wählen. Die Landesämter weisen darauf hin, dass dann die Datenübermittlung an den Arbeitgeber so erfolgt, dass keine Rückschlüsse auf den Familienstand möglich sind.

Drei Lohnsteuerkombinationen für Ehepaare und Paare in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft

Nun sind für Euch drei Kombinationen möglich. Entweder Ihr wählt Steuerklasse IV/IV und seid steuerlich gleichgestellt, oder aber Ihr teilt euch auf: Ein Partner geht in Steuerklasse III und der andere in Steuerklasse V.

Lohnsteuerklasse IV/IV

Ist Euer Gehalt in etwa gleich, dann ist für Euch die Lohnsteuerklassenkombination IV/IV zu empfehlen. In diesem Fall können beide Ehepartner nach der Hochzeit prozentual mit den gleichen steuerlichen Abzügen rechnen. Auch von Vorteil: Hier seid Ihr nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.

Lohnsteuerklasse III/IV

Habt Ihr einen relativ großen Unterscheid in Euren Löhnen, dann ist für Euch wahrscheinlich die Kombination Steuerklasse III/IV sinnvoller. Verdient Ihr unterschiedlich viel, dann sollte der Ehepartner Steuerklasse III wählen, der mindestens 60 Prozent des gemeinsamen Bruttolohns verdient. Das bedeutet erstmal, dass der Besserverdienende in Relation zum Einkommen weniger Steuern bezahlen muss als der weniger Verdienende - der trägt die steuerliche Hauptlast. Auch beide Grundfreibeträge kommen nur dem in Steuerklasse III besteuerten Partner zugute. Was für den Ehepartner in Steuerklasse IV erst mal unsinnig aussieht, wird unterm Strich klar: Nimmt man die Gehälter zusammen, dann bleibt natürlich mehr vom Nettogehalt übrig, wenn der Besserverdienende steuerlich geschont wird. Dies gilt unabhängig von Geburt und Elterngeld.

Dieses System macht allerdings nur Sinn, wenn beide Eheleute danach auch in einem gemeinsamen Haushalt leben. Führt Ihr nach der Hochzeit noch eine Weile getrennte Haushalte, z.B. wegen einer Fernbeziehung, weiter und seid auf Eure getrennten Gehälter angewiesen, müsst Ihr Euch überlegen, ob dieser Steuerklassenwechsel Sinn macht bzw. wie der Ehepartner in Steuerklasse IV vom anderen Ehepartner “ausbezahlt” wird. Eine Möglichkeit für Euch könnte dann auch die dritte Lohnsteuerkombination sein: IV mit Faktor.

Lohnsteuerklasse IV mit Faktor

Seit 2010 können beide Partner auch die sogenannte Klasse „IV mit Faktor“ wählen. Das lohnt sich für Paare, die zwar einen Unterscheid in den Höhen der Gehälter haben, aber für die sich Steuerklasse III/V nachteilig auswirkt, da der geringer Verdienende sehr stark besteuert wird. Bei der Kombnation IV mit Faktor werden bei jedem Partner die persönlichen Entlastungsbeträge - etwa Grund- und Kinderfreibetrag - jedem Partner monatlich direkt von der Steuer abgezogen. Der jeweilige Faktor wird vom zuständigen Finanzamt ermittelt und ist von den voraussichtlichen Arbeitslöhnen des laufenden Jahres abhängig: Auf dieser Grundlage wird dann die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer nach dem Splittingtarif ermittelt. Der Faktor wird berechnet und wenn er kleiner als 1 ist neben der Steuerklasse IV auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Das bedeutet, dass jeder der Partner unterm Strich so viel Lohnsteuer bezahlt, wie es seinem Anteil am gemeinsamen Bruttolohn entspricht. Was eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerlast auf beide Partner zur Folge hat. Vor allem für den geringer Verdienenden – oft ist das leider immer noch die Ehefrau – bringt der Faktor mehr Netto. Auch ist bei Steuerklasse IV mit Faktor die Differenz zwischen Lohnsteuerabzug im Laufe des Jahres und Steuerschuld am Jahresende besonders gering. So müsst Ihr keine hohen Steuernachzahlungen befürchten, allerdings fällt eben auch die Rückzahlung vom Finanzamt geringer aus.

Um das Faktorverfahren in Anspruch zu nehmen, müsst Ihr gemeinsam einen formlosen Antrag beim Finanzamt stellen. Dabei müsst Ihr natürlich die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahrs angeben und beachten: Das Faktorverfahren muss jährlich neu beantragt werden. Und wer es nutzt, der muss eine Steuererklärung abgeben.

Mehr Elterngeld durch richtige Lohnsteuerklasse

Erwartet Ihr ein Kind, sollte derjenige von Euch, der das Kind nach der Geburt überwiegend betreut und versorgt, frühzeitig in die Steuerklasse III wechseln: Dadurch erhöht sich Euer Nettoeinkommen und Ihr könnt mehr Elterngeld bekommen, da die Höhe des Elterngeldes sich aus dem durchschnittlich erzielten Gehalt der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes ergibt. Der Antrag auf den Steuerklassenwechsel muss allerdings bis sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes beantragt werden.

Steuerklasse berechnen

Bevor Ihr Euch für die Wahl der richtigen Steuer genaue Zahlen ansehen wollt - und zu empfehlen ist das in jedem Fall - dann lasst Euch ausrechnen, was genau Ihr bei welcher Kombination bezahlen müsst. Hierzu finden sich viele Rechner im Netz, wir empfehlen Euch den offiziellen Lohn- und Einkommenssteuerrechner vom Bundesministerium der Finanzen.

Heirat Steuerklasse rückwirkend

Die neuen Steuerklassen, für die Ihr Euch entschieden habt gelten zwar erst ab der Hochzeit, aber Ihr könnt bei Zusammenveranlagung für das Jahr der Heirat den Splittingtarif in Anspruch nehmen - und zwar für das ganze Jahr, in dem die Hochzeit stattfindet, auch wenn man erst am 31.12. heiratet.

Wer also den Trauschein am 31. 12. vom Standesbeamten erhält, kann die günstige Steuerklasse nicht erst ab dem kommenden Jahr, sondern auch für das gesamte laufende Jahr nutzen. Dadurch wird sich der Nettolohn eines jeden Monats erhöhen und das bedeutet, dass alle Lohnberechnungen des laufenden Jahres neu durchgeführt werden müssen. Aber dadurch wiederum ergeben sich auch aus allen Leistungen, die vom Nettolohn abhängig sind - Krankengeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld, Insolvenzgeld oder was es sonst noch so an staatlichen Leistungen gibt - erhöhte Auszahlungen an den Arbeitnehmer. Um dies zu beantragen müsst Ihr beim Finanzamt ein Formular ausfüllen, die Hochzeitsurkunde muss dabei selbstverständlich dabei sein.

Ehegattensplitting

Neben den Steuerklassen müsst Ihr Euch bei der Hochzeit oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft entscheiden, ob Ihr gemeinsam oder getrennt veranlagt werden möchtet, wenn es um die Steuer geht. Ganz konkret bedeutet das, dass Ihr entscheiden müsst, ob Ihr das Ehegattensplitting für Euch in Anspruch nehmen wollt.

Normalerweise gilt für das höhere Einkommen der höhere Steuersatz. Die größten Vorteile ergeben sich dadurch für Paare, bei denen nur ein Partner berufstätig ist - das Ehegattensplitting wurde in den 50er Jahren in Deutschand eingeführt. Dafür “unterstellt” das Finanzamt der Lebensgemeinschaft, das gemeinsame Einkommen würde je zur Hälfte von beiden Partnern erarbeitet. Ehegattensplitting mildert also die Steuerprogression.

Die Zusammenveranlagung wird rückwirkend ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die Hochzeit stattgefunden hat, in der Einkommensteuererklärung angewendet. Habt Ihr beide in Etwa das gleiche Gehalt, ergeben sich keine Vorteile durch das Ehegatten-Splitting.

Steuerklasse verheiratet mit Kind

Wenn ein Kind auf die Welt kommt, hat das erstmal keine Auswirkungen auf die Steuerklasse - es sei denn Ihr seid Alleinstehend. Damit Ihr günstigere Steuersätze angerechnet bekommt, wechselt Ihr in Steuerklasse II - diese ist Alleinstehenden mit Kind vorbehalten. Das Formular “Antrag auf Lohnsteuerermäßigung” findet Ihr im Netz oder auf dem Finanzamt.

Falls Ihr bereits in Steuerklasse II seid und heiratet, werdet Ihr nach der Hochzeit automatisch in Steuerklasse IV wechseln - außer Ihr teilt dem Amt eine andere Steuerklassenkombination mit, die besser zu Eurer Situation passt. Welche das ist, könnt Ihr in diesem Artikel oben nachlesen.

Aber auch wenn Ihr bei der Hochzeit oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft bereits an Kinder denkt, dann lohnt es sich bei der Wahl der Steuerklasse genau hinzusehen - vor allem für diejenigen, die vor der Geburt in der fürs Elterngeld ungünstigen Steuerklasse V sind. Das Elterngeld desjenigen, der zu Hause bleibt und das Kind betreut (also länger Elterngeld beantragt), wird aus den Nettogehalten der letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes errechnet. Auch beim Arbeitslosengeld wird auf die letzten Nettolöhne geschaut: Dieses fällt bei der Steuerklasse III natürlich höher aus als bei der Steuerklasse V. Wer nach der Geburt eines Kindes zu Hause bleiben und Elterngeld in Anspruch nehmen möchte, kann vorher auf die Steuerklasse III umsteigen - dies muss allerdings 7 Monate vor Beginn des Mutterschutzes passiert sein. Nach der Geburt könnt Ihr sofort wieder in die für Euch günstigere Steuerklasse zurückkehren: Das hat keinen EInfluss auf das Elterngeld und ist als “Trick” legal.

Seid Ihr verheiratet und befindet Euch gemeinsam mit dem Partner in der Steuerklasse IV, so ändert sich die Steuerklasse mit Kind nicht - allerdigs aber Eure Lohnsteuer. Beide Partner haben je Anspruch auf die Hälfte vom Kinderfreibetrag.

Steuerklasse nach Heirat automatisch

Vor der Hochzeit gibt es für Arbeitnehmer nur zwei Möglichkeiten: Entweder Ihr seid in Steuerklasse I oder Ihr seid Alleinerziehend und in Steuerklasse II. Paare, die heiraten oder eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen, werden autmatisch in Steuerklasse IV eingeteilt. Dazu müsst Ihr keine Veränderung beim Finanzamt beantragen. Bei dieser Kombination zahlt jeder Partner seine Lohnsteuer in gewohnter Höhe, doch durch das Ehegattensplitting erhalten diese Paare nach der Steuererklärung oft eine Rückzahlung.

Es sei denn, die Kombination von Steuerklassen IV/IV ist für Euch ungünstig: Wollt Ihr in die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor wechseln, müsst Ihr dies bei dem jeweils zuständigen Amt beantragen. Welche Kombination sich wie und wann lohnt und wo Ihr die Änderung beantragen müsst erfahrt Ihr oben in diesem Artikel.

Steuerklassen verheiratet Rentner und Arbeitnehmer

Wenn ein Partner in Rente geht, dann stellt sich erneut die Frage nach der Steuerklassenkombination. Die Situation ist im Prinzip ähnlich wie bei allen Paaren mit einem relativ großen Gehaltsunterschied. Derjenige, der im Ruhestand ist, kann die Steuerklasse V nehmen und die Steuerklasse III dem Verdiener überlassen - unterm Strich wird sich das auch Netto für beide rechnen. Aber auch wer in Rente ist muss bei der Kombination III/V eine Steuererklärung abgeben. Wie viel also genau gespart werden konnte zeigt sich erst nach Abgabe dieser.

Auch Langzeitkranke können die Steuerklasse III ihrem Ehepartner überlassen, denn sobald das Krankengeld berechnet ist, ist die gewählte Steuerklasse für die Höhe der Leistung unwichtig.

Anders sieht es allerdings aus, wenn der Partner des Rentners Arbeitslosengeld I bezieht. Hier bringt dem Betroffenen Steuerklasse III deutlich mehr Arbeitslosengeld I und das muss schließlich nicht zurückgezahlt werden. Das ist auch der Grund, weswegen Arbeitsagenturen den Wechsel in Steuerklasse III nur in Ausnahmefällen gewähren: Wenn der Partner Rentner ist, liegt ein solcher Fall vor. Das gilt jedoch nicht für Betriebsrentner und auch nicht für pensionierte Beamte.

Bitte beachtet, dass dies keine Steuer- oder Rechtsberatung ist! Bei konkreten Fragen wendet Euch an das entsprechende Amt oder an Euren Steuerberater.